Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen Folgendes aus (pag. 331 f.; pag. 363): A.________, 180 cm gross und ca. 72/73 kg schwer, war zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 06.06.2016 .________-jährig. Sein Vorleben ergibt sich vor allem auch aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von K.________ vom 13.05.2014 (pag. 96 ff. Vollzugsakten). Hervorzuheben ist, dass das Leben von A.________ ab ungefähr Ende des Jahres 2003 zunehmend durch den Drogenkonsum bestimmt wurde. Im Zusammenhang mit seiner Beschaffungskriminalität kam es zu Verurteilungen, die