Für den versuchten Diebstahl wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Mit Verweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.06.2016 E. 2.4.2) sind von den rechtskräftig auferlegten 45 Strafeinheiten 30 Strafeinheiten asperierend hinzuzurechnen, so dass die Strafe von 11 auf 12 Monate zu erhöhen ist. 14.7 Täterkomponenten 14.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen Folgendes aus (pag.