2017 gültigen Hausverbots am 21. August 2016 die E.________. Damit hat der Beschuldigte das ihm bekannte Hausverbot verletzt und die Räumlichkeiten der E.________ gegen den Willen der Berechtigten betreten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er betrat nicht nur die Räumlichkeiten der E.________, sondern entwendete zugleich L.________ im Wert von CHF 2.20. Darin ist auch der Beweggrund zum Betreten der E.________ zu sehen. Insgesamt ist das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen im unteren Bereich anzusiedeln und damit als leicht einzustufen. Hierfür wird eine Strafe von 15 Strafeinheiten angesetzt.