14.5 Asperation mit dem Hausfriedensbruch Gemäss Art. 186 aStGB beträgt die Strafandrohung für Hausfriedensbruch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die VBRS-Richtlinien sehen für Hausfriedensbruch, wonach der Täter ein schriftlich eröffnetes Hausverbot missachtet, eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten vor. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 49) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 1.7.2015, S. 49). Der Beschuldigte besuchte trotz eines bis am 12. März 2017 gültigen Hausverbots am 21. August 2016 die E.__