23 Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen leicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 20 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 10 Monaten auf 10 Monate und 20 Tage zu erhöhen ist. 14.5 Asperation mit dem Hausfriedensbruch Gemäss Art.