Damit verliess der Beschuldigte den Zug. Die Schwere der Verletzung oder die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts wiegt insgesamt noch leicht. Es ist davon auszugehen, dass die Tat nicht über längere Zeit geplant, sondern aus der Situation heraus entstanden ist. Jedoch ist die Vorgehensweise des Beschuldigten als dreist zu bezeichnen. Erneut ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Diebstahl aufgrund seiner damaligen finanziellen Situation (im Sinne der Beschaffungskriminalität) und damit aus rein egoistischen Beweggründen verübte.