Die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richter und Richterinnen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für Diebstahl eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 47) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 1.7.2015, S. 47). Der Beschuldigte begab sich in den am Bahnhof S.________ stehenden Zug (S.________ - W.________) und behändigte dort den unbeaufsichtigten Rucksack von D.________. Im Rucksack befand sich ein Service-Portemonnaie, welches ca. CHF 1‘404.00 enthielt. Damit verliess der Beschuldigte den Zug.