Tatkomponenten Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 10 Monaten dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 14.4 Asperation mit dem Diebstahl Gemäss Art. 139 Ziffer 1 aStGB beträgt die Strafandrohung für Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richter und Richterinnen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für Diebstahl eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor.