Auch das Methadon hat er bereits wieder abgebaut.» (pag. 362, S. 39 der Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 519 der Vollzugsakten der ASMV). Aufgrund der Drogenabhängigkeit ist ein innerer Umstand gegeben, der nicht entschuldbar, aber doch nicht ohne Einfluss ist (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 188 zu Art. 47 StGB). Der Suchtproblematik wird deshalb strafmindernd im Rahmen von Art. 47 aStGB Rechnung getragen. Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um zwei Monate als angemessen. 14.3 Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht einzustufen.