Trotz der Abhängigkeit sei die Einsichtsfähigkeit nicht vermindert gewesen. Herabgesetzt gewesen sei aber die Steuerungsfähigkeit (pag. 266k Rückseite der Vollzugsakten der ASMV). Die Vorinstanz wies hierzu zu Recht darauf hin, dass dies nicht unbesehen auf Sommer/Juni 2016 übertragen werden könne, zumal noch in einer E- Mail vom 18.04.2016 der Bewährungshelferin an die AMSV zu lesen sei «Was die Suchtproblematik angeht, gibt er an, zzt. „sauber“ zu sein (im Gespräch – er war heute Morgen bereits bei mir) wirkt er aktuell auch so. Auch das Methadon hat er bereits wieder abgebaut.»