22 Beschuldigte unter einer schwerwiegenden Suchtproblematik leidet. Wie seinen Aussagen entnommen werden kann, ist zumindest ein wesentlicher Teil seiner bisherigen Delinquenz auf diese Suchtproblematik zurückzuführen. Im Gutachten von K.________ vom 13. Mai 2014, welches im Verfahren PEN .________ (bzw. BM .________) erstellt wurde, wird dem Beschuldigten auch eine leicht verminderte Schuldfähigkeit attestiert (pag. 266i der Vollzugsakten der ASMV). Trotz der Abhängigkeit sei die Einsichtsfähigkeit nicht vermindert gewesen.