Der Beschuldigte bestreitet die Anschuldigung des Raubes. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte auf Frage, ob es neben den Drogen noch einen anderen Anlass für die Delikte gegeben habe, aus, es seien immer die Drogen gewesen (pag. 456, Z. 39). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb für den vorliegend zu beurteilenden Raub ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte diesen aufgrund seiner damaligen finanziellen Situation (im Sinne der Beschaffungskriminalität) verübte. Er handelte damit aus rein egoistischen Beweggründen, was sich insgesamt aber neutral auswirkt.