Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 12 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 14.2 Subjektive Tatkomponenten 14.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was – da tatbestandsimmanent - verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte bestreitet die Anschuldigung des Raubes.