_ schilderte, dass der Beschuldigte ihm bei der Suche nach seinen Kollegen geholfen habe (pag. 289). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fragte er den Beschuldigten sodann auch direkt, warum er dies gemacht habe (pag. 293). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte er schliesslich aus, dass er gedacht habe, einen neuen Freund gefunden zu haben (pag. 453, Z. 2-3). Die gesamten Umstände wirken sich verschuldenserhöhend aus. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht einzustufen.