Die Kammer konnte sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein eigenes Bild von C.________ machen. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 10.2.2) wirkte dieser nervös, in seinem Ausdruck verlangsamt – jedoch ohne Einschränkungen auf seine Denkweise und damit auf den Inhalt seiner Aussagen – und unruhig. Seine Auffälligkeiten waren für die Kammer klar zu erkennen.