Der Entschluss von C.________ das Mobiltelefon, das Portemonnaie sowie dessen Kopfhörer unter Gewaltanwendung zu entwenden, dürfte sich relativ spontan aus der Situation heraus ergeben haben. Es war bereits dunkel und zum Zeitpunkt des Vorfalles war C.________ alleine unterwegs und auf der Suche nach diesen Kollegen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich der Beschuldigte über den in dieser Situation hilflosen C.________ hermachte und diesen überwältigte. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Die Kammer konnte sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein eigenes Bild von C.________ machen.