21 14.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschuldigte den Raub konkret geplant hätte. Der Entschluss von C.________ das Mobiltelefon, das Portemonnaie sowie dessen Kopfhörer unter Gewaltanwendung zu entwenden, dürfte sich relativ spontan aus der Situation heraus ergeben haben.