Dieser erstreckt sich damit von 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Davon ausgehend ist die Strafe aufgrund der ferner zu beurteilenden Delikte (Diebstahl und Hausfriedensbruch) sowie schliesslich um den bereits mit Strafbefehl vom 8. September 2017 beurteilten Diebstahl angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden. Davon ist die mit Strafbefehl vom 8. September 2017 bereits ausgesprochene Strafe wiederum abzuziehen. Daraus ergibt sich sodann die Zusatzstrafe.