Der ordentliche Strafrahmen für Raub beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 140 Ziff. 1 aStGB), womit der Raub als schwerstes Delikt bestimmt wird. Es liegen keine Gründe vor, die vorliegend für das Unter- oder Überschreiten des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens sprechen. Dieser erstreckt sich damit von 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.