__ eine Freiheitsstrafe aussprechen wird. Vorliegend rechtfertigt es sich auch für den Diebstahl und den Hausfriedensbruch insbesondere im Hinblick auf die Vorstrafen eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. dazu auch Ziff. 14.7 u. 14.8 hiernach). Damit liegt einzig bezüglich des Strafbefehls vom 8. September 2017 von 45 Tagen Freiheitsstrafe retrospektive Konkurrenz vor. Gemäss Art. 49 aStGB ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzulegen. Der ordentliche Strafrahmen für Raub beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art.