20 der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Es kann vorweg genommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Ergebnis für den Raub zum Nachteil von C.________ eine Freiheitsstrafe aussprechen wird.