2013, N 128 zu Art. 49). Zu beachten gilt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden kann, sondern deren Art, Dauer und Vollzugsform umfasst. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 [a]StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückkommen.