der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Die sog. retrospektive Konkurrenz liegt nur vor, wenn ein Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer «gleichartigen Strafe» begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit «gleichartiger Strafe» führen (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 128 zu Art.