Die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruch sind ebenfalls in Rechtskraft erwachsen, nicht aber deren Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen für Raub beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 140 Ziff. 1 aStGB). Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 aStGB) und Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 aStGB) bestraft.