13. Vorgehen, Strafrahmen und Zusatzstrafe 13.1 Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 358 f., S. 35-36 der Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Raubes, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und der Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz schuldig gemacht. Die Schuldsprüche wegen Diebstahl und Sachbeschädigung, beides geringfügig be-