49 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden, sofern sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen des unbedingten Vollzugs gegeben sind (KOLLER, a.a.o., N. 10 zu Art. 89). Die Beurteilung der Rückversetzung nach altem und nach neuem Recht ist im Ergebnis gleichwertig, weshalb auch auf die Rückversetzung altes Recht, anzuwenden ist.