aStGB die Bestimmungen des neuen Rechts auch auf Täter anzuwenden sind, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind. Bereits unter altem wie auch unter neuem Recht kann auf die Rückversetzung verzichtet werden, sofern nicht erwartet werden muss, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen werde (Art. 89 Abs. 2 [a]StGB). Wird die Rückversetzung angeordnet, so ist aus dem Strafrest und der neuen Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden, sofern sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen des unbedingten Vollzugs gegeben sind (KOLLER, a.a.o., N. 10 zu Art. 89).