Die Kammer gelangt zum Schluss, dass die Sanktionen im Ergebnis gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung, anzuwenden ist. Der Beschuldigte wurde zudem am 21. Dezember 2016 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit dauerte bis zum 6. Januar 2017. Die Reststrafe beträgt damit ein Jahr und 16 Tage. Während dieser Probezeit hat der Beschuldigte unter anderem die oben genannten Delikte begangen, weshalb eine Rückversetzung zu prüfen ist (vgl. Ziffer 15 hiernach).