18 Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Raubes, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und der Widerhandlungen gegen das Eisenbahngesetz schuldig gemacht. Diese Delikte hat der Beschuldigte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Dabei handelt es sich um mehrere selbständige strafbare Handlungen, für welche jeweils gesondert zu prüfen ist, ob das alte oder das neue Recht milder ist.