Unterstrichen wurde diese Handlung durch die drohende Aussage, wenn er sich ruhig verhalte, passiere ihm auch nichts. Damit veranlasste er C.________ die Wegnahme seiner Wertsachen zu dulden (BGE 133 IV 2017 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3). Die Gewalt gegen C.________ verbunden mit der Drohung, dass ihm nichts passiere, wenn er sich ruhig verhalte, erfolgte nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die Wegnahme der Wertsachen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Der Beschuldigte ist demnach des Raubes, begangen am 6. Juni 2016 in S.___