17 schuldigte, wenn er sich nicht bewege, passiere ihm nichts. Währenddessen behändigte der Beschuldigte aus den Jacken- und Hosentaschen von C.________ dessen Mobiltelefon, Kopfhörer und Portemonnaie. Der Beschuldigte beging somit mit Gewalt gegen C.________ einen Diebstahl (vgl. BGE 107 IV 107, wonach eine Frau, welche von zwei Männern, die sie berauben wollen, angegriffen und zu Boden geworfen wird, Opfer von Gewalt ist). Unterstrichen wurde diese Handlung durch die drohende Aussage, wenn er sich ruhig verhalte, passiere ihm auch nichts.