2013, N. 16 f. zu Art. 140). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls beziehen muss, sowie natürlich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls selbst. Zusätzlich müssen selbstverständlich auch Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung bestehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.o. N. 44 zu Art. 140). 11.2 Subsumtion