Der objektive Tatbestand des eigentlichen Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahles bezweckt (BGE 71 IV 121, 122: «Raub […] ist Nötigung zur Duldung eines Diebstahls oder eines auf Diebstahl abzielenden Verhaltens»). Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 16 f. zu Art. 140).