Darüber hinaus werden sie von H.________ als auch – zumindest hinsichtlich der Tageszeit – vom Beschuldigten bestätigt. Die Kammer stellt deshalb in diesem Punkt nicht auf die Aussagen von G.________ ab. G.________ gab am 24. Juni 2016 bei der Polizei an, er und seine Kollegin H.________ hätten C.________ mittels Handy erreichen können und ihn dann schliesslich auch gefunden. Dieser sei völlig verstört gewesen und habe ihnen erzählt, dass er von jemandem überfallen und ausgenommen worden sei. Weiter gab G.________ an, C.________ sei nach dem Vorfall zu ihnen gerannt und habe erzählt, was geschehen sei.