__ aufgrund seiner Trunkenheit stolperte und sich bereits auf dem Boden befand, als der Beschuldigte seine Wertsachen behändigte. Neben den in diesem Punkt unglaubhaften Aussagen von H.________ liegen keine weiteren Hinweise vor, wonach C.________ an diesem Abend neben Alkohol auch Drogen konsumiert haben soll. Weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen von G.________ ergeben sich hinsichtlich der zeitlichen Einordnung des ersten Aufeinandertreffens zwischen dem Beschuldigten und der Gruppe um C.________. C.________ führte aus, dass er um ca. 20.30 Uhr von seinen Eltern zurück ins Wohnheim gebracht worden sei. Um ca.