__ Drogen genommen habe (pag. 49). Diese Aussagen stimmen weder mit den Aussagen von G.________ noch mit jenen von C.________ überein, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Erstellt ist, dass C.________ an besagtem Abend mehrere Bier getrunken hat und etwas betrunken resp. angetrunken gewesen ist. Seine Trunkenheit hatte, wie bereits anhand der Aussagenwürdigung von C.________ aufgezeigt, dagegen keinen Einfluss auf dessen Glaubwürdigkeit. Aufgrund des Gesagten ist ebenso wenig davon auszugehen, dass C.________ aufgrund seiner Trunkenheit stolperte und sich bereits auf dem Boden befand, als der Beschuldigte seine Wertsachen behändigte.