13 die Schilderungen zum Zustand von C.________ örtlich und vor allem zeitlich wenig präzise und insoweit auch widersprüchlich seien (pag. 352, S. 29 der Urteilsbegründung). Die Darstellung des Zustandes von C.________ insbesondere durch G.________, aber auch die Beschreibung seines Alkohol- und Drogenkonsums durch H.________ ergeben das Bild eines völlig betrunkenen Jugendlichen, der schon vor dem Vorfall kaum noch selber habe gehen können und am Boden gekrochen sei. Die eigene Sichtweise seines Zustandes durch C.________ kontrastiert mit den Beschreibungen seiner beiden Kollegen.