Trotz gewisser Unstimmigkeiten sind seine Aussagen schlüssig und nachvollziehbar. Daraus ergibt sich ein nachvollziehbarer Ablauf ebenso wie ein in sich stimmiges Gesamtbild des Abends. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen von C.________ als glaubhaft. 10.2.3 Aussagen von G.________ und H.________ H.________ und G.________ wurden im Laufe des Verfahrens jeweils von der Polizei und von der Staatsanwaltschaft befragt. Dabei konnten sie nur Aussagen zum Nebengeschehen resp. zur Vor- und Nachtatphase machen. Den eigentlichen Vorfall konnten sie selbst nicht beobachten.