Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz neben der stringent durchgeführten Beweiswürdigung auf die Kriterien des Asperger-Syndroms Bezug nimmt. Dem Verteidiger ist darin beizupflichten, dass den Akten weder ein ärztliches Zeugnis noch eine Bestätigung des Krankheitsbildes von C.________ entnommen werden kann. Insofern ist es nicht möglich, das konkrete Krankheitsbild resp. dessen Folgen zu beurteilen. Aufgrund des persönlichen Eindrucks der Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, kann dagegen festgehalten werden, dass C.________ durchaus Auffälligkeiten zeigte.