Den Vorwurf, Drogen konsumiert zu haben, wies er dagegen dezidiert von sich (pag. 19; pag. 67; pag. 293; pag. 452). Es kann somit – auch im Hinblick auf die nachfolgende Würdigung der diesbezüglichen Aussagen von G.________ und H.________ – festgehalten werden, dass C.________ mehrere Bier trank und alkoholisiert gewesen ist. Aus den teilweise widersprüchlichen Aussagen und den Unstimmigkeiten, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz neben der stringent durchgeführten Beweiswürdigung auf die Kriterien des Asperger-Syndroms Bezug nimmt.