Dass C.________ diese Suche mittels GPS nicht bereits zuvor erwähnte, vermag seine bisher glaubhaften Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht daraufhin, dass es durchaus Unstimmigkeiten, Ungereimtheiten, Widersprüche und auch Beschönigungen zum eigenen Zustand bzw. den Angaben zur konsumierten Menge Alkohol seitens von C.________ gegeben habe (pag. 351, S. 28 der Urteilsbegründung). C.________ bestreitet nicht Alkohol konsumiert zu haben und teilweise etwas angetrunken gewesen zu sein (pag. 19). So führte er aus, er sei schon betrunken gewesen, nicht aber so, dass er erbrochen hätte (pag. 290). Ja, er sei ein bisschen betrunken ge-