Ebenfalls keine Widersprüche sind in den Aussagen rund um die Ortung seines Mobiltelefons auszumachen. C.________ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals mit den Aussagen von G.________, wonach er diesem am Telefon erzählt habe, dass er überfallen worden sei, konfrontiert. Er antwortete schliesslich, dass er sein Handy sicher nicht gehabt habe. G.________ habe ihm sein Handy gegeben, damit er über das GPS sein eigenes Handy habe suchen können (pag. 292). Wie die Würdigung der diesbezüglichen Aussagen von G.________ noch zeigen wird, sind seine Aussagen hinsichtlich dieses Anrufes sodann widersprüchlich und nicht stimmig (vgl. Ziff. 10.2.3 hiernach). Dass C.______