Auch H.________ schilderte, dass C.________ nach der erfolglosen Suche nach seinen Wertsachen zur Polizei gegangen sei (pag. 50). Offenbar war der Einbezug der Polizei bereits in der Nacht des Vorfalls Gesprächsthema. Ob C.________ nun bereits in der Nacht mit der Polizei sprach und ihm diese nicht habe helfen können oder ob er diese nur hat informieren wollen und es schliesslich nicht getan hat, betrifft ausschliesslich das Neben- und Rahmengeschehen. Feststeht, dass C.________ gemeinsam mit seiner Mutter am 7. Juni 2016 Anzeige erstattete (pag. 7). Ebenfalls keine Widersprüche sind in den Aussagen rund um die Ortung seines Mobiltelefons auszumachen.