pag. 289). Es trifft zu, dass C.________ erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gesagt hat, dass er sich an den Bahnhof begeben und die Polizei aufgesucht habe, diese ihm aber zu diesem Zeitpunkt nicht habe helfen können (pag. 289). Doch auch H.________ und G.________ erwähnten gegenüber der Staatsanwaltschaft das Benachrichtigen der Polizei. G.________ schilderte, dass sie die Polizei haben anrufen wollen oder angerufen haben (pag. 35), er aber nicht wisse, ob C.________ damals zur Polizei gegangen sei. H.________ und er hätten sich aus dem Staub gemacht, da sie ausgeschrieben gewesen seien (pag. 37). Auch H.________ schilderte, dass C.____