11 der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an alle Details erinnern konnte (pag. 451), erscheint infolge Zeitablaufs durchaus verständlich. Der Verteidiger brachte vor, dass ferner nicht erstellt sei, was nach dem Vorfall passiert sei. C.________ führte aus, er sei nach dem Vorfall in die entgegengesetzte Richtung des Beschuldigten davon gelaufen und habe dort G.________ wieder getroffen. Er habe mit dessen Mobiltelefon die Polizei avisieren wollen, doch dieser habe dies nicht gewollt. G.________ habe bei H.________ bleiben wollen.