Er habe grosse Angst verspürt und habe eine Panikattacke erlitten (pag. 19; pag. 64; pag. 289; pag. 451). Nach dem Vorfall habe er Stress gehabt und sei unruhig gewesen. Ausserdem sei sein Handy weggewesen und er habe nichts machen können (pag. 66). Er sei sehr traurig gewesen nach dem Vorfall (pag. 289). Auf Frage, was er vom Vorfall noch wisse, antwortete C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, vor allem das, was ihn am meisten erschrocken habe. Als er plötzlich von ihm [dem Beschuldigten], dieser habe noch so ein Fahrrad gehabt und habe ihn nachher auf den Boden «getan». Das habe ihn erschrocken und ihm Angst gemacht, dass ihm etwas passiere (pag.