Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wonach das Kerngeschehen auf den eigentlichen Vorfall reduziert werde. Der eigentliche Übergriff und die Entwendung der Wertsachen von C.________ spielten sich innerhalb kürzester Zeit ab, weshalb diese nicht unnötig in die Länge zu ziehen sind. Wie bereits aufgezeigt wurde, sind auch die Aussagen von C.________ zur zweiten Begegnung mit dem Beschuldigten als glaubhaft zu bezeichnen. Ebenso sind seine Aussagen zum Kerngeschehen konstant und plausibel. Ferner schilderte er seine emotionale Reaktion auf den Vorfall. Er habe grosse Angst verspürt und habe eine Panikattacke erlitten (pag.