Diese Ausführungen bestätigte er im Verlaufe des weiteren Verfahrens (pag. 64 f.; pag. 289; pag. 451 f.). Die Verteidigung brachte vor, dass neben dem konstant geschilderten Kerngeschehen keine konstanten Aussagen von C.________ vorliegen würden. Zudem sei das Kerngeschehen auf den eigentlichen Vorfall des zu Bodengehens, Sich-still-Haltens und der Entwendung der Effekten reduziert worden. Was kurz vor und kurz nach dem Vorfall geschehen sei, sei nicht erstellt. Dies gehöre jedoch ebenfalls zum Kerngeschehen. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wonach das Kerngeschehen auf den eigentlichen Vorfall reduziert werde.