_ gelaufen. Dabei handelt es sich um eine stimmige und nachvollziehbare Schilderung. Diese wirkt selbsterlebt. Ob C.________ nun primär vom Beschuldigten angesprochen wurde oder er auch den Beschuldigten nach dem Aufenthaltsort seiner Kollegen fragte, spielt keine zentrale Rolle. Fest steht, dass es zu einem zweiten Aufeinandertreffen sowie zu einer Unterhaltung kam und sich C.________ aufgrund der vorliegenden „Vertrauenssituation“ gemeinsam mit dem Beschuldigten auf den V.________ der T.________ begab.