Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, weshalb letzterer den Beschuldigten fälschlicherweise als Täter hätte identifizieren sollen. Das bisher Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. Entgegen der Auffassung des Verteidigers sind die Aussagen von C.________ bezüglich des zweiten Aufeinandertreffens nicht massgebend widersprüchlich. Es wird nicht verkannt, dass C.________ in seiner ersten Einvernahme ausführte, dass ihn der Beschuldigte gefragt habe, was er noch hier mache. Er habe diesem geantwortet, dass er noch auf G.________ warte. Dann habe dieser ihn aufgefordert, G.________ zu suchen (pag.